Lagerung von Gasflaschen

Das Lagern von Gasflaschen (Druckgasbehältern) ist in den Technischen Regeln Druckgase TRG 280, geregelt. Nachstehend sind einige der wichtigsten Anforderungen für die Errichtung kleiner Gaslager (maximal 50 Flaschen) für inerte, brandfördernde und brennbare Gase aufgelistet.

Gasflaschenlager

Ein Gasflaschenlager ist ein festgelegter Ort, in dem ständig volle Gasflaschen im Vorrat gehalten werden bzw. leere Gasflaschen für den Abtransport gelagert werden.

Generelle Anforderungen:

  • Das Lagerpersonal ist regelmäßig im Umgang mit Gasflaschen sowie über die Betriebsanweisungen gemäß der Gefahrstoffverordnung zu unterweisen.
  • Für Unbefugte ist das Zugangsverbot durch Schilder anzuzeigen
  • Eine Gefährdung durch Fahrzeuge (z.B. durch einen Anfahrschutz) ist auszuschließen.
  • Die Gasflaschen müssen auf ebenem Boden sicher stehen und sind gegen Umfallen zu sichern, z.B. Lagerung auf Paletten, Aufstellen in Gruppen.
  • Die Ventile sind dicht zu schließen und die Flaschenkappen sind aufzuschrauben.
  • Zu Wärmequellen und Heizkörpern ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.
  • Ein Feuerlöscher und ein Telefon mit Angabe von Notfall Rufnummern müssen leicht erreichbar sein.
  • In kritischen Bereichen, wie Treppenräumen, Fluren, Rettungswegen, Garagen, Durchgängen und Durchfahrten dürfen keine Lager errichtet werden.
  • Für Lagerräume unter Erdgleiche müssen Sonderregelungen (TRG 280) beachtet werden.
  • Bei brennbaren Gasen sind Schutzbereiche (siehe Abmessung der Schutzbereiche) einzuhalten.

Anforderungen für brennbare Gase

Falls Wände eines Lagerraumes an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, dürfen diese Wände bis 2 m Höhe keine Türen und Fenster besitzen (außer selbstschließende und feuerhemmende Türen).

Zwischen Gasflaschen mit brandfördernden und Gasflaschen mit brennbaren Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.

Lager im Freien

Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite ausgemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Drahtgitter oder dergleichen besteht.

Der Sicherheitsabstand zu benachbarten Anlagen, von denen eine Gefahr ausgehen kann (z.B. Lager mit brennbaren Stoffen), beträgt mindestens 5 m; eine Schutzwand von 2 m Höhe aus nicht brennbaren Baustoffen kann den Sicherheitsabstand ersetzen.

Bitte beachten Sie:

  • Auf die Schutzbereiche und die ex-Gefährdung ist durch Warnschilder hinzuweisen.
  • Im Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden.
  • Elektrische Anlagen müssen ex-geschützt gemäß Zone 2 ausgeführt sein.
  • Es dürfen nur die Fahrzeuge verkehren, die zum Betreiben des Lagers erforderlich sind.
  • Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargebäude oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.

Lager in Räumen

Bei Räumen mit einer Grundfläche bis zu 20 m² ist der gesamte Raum Schutzbereich.

Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Hierbei darf es sich an einer Seite auch um eine Gebäudemauer handeln, die im Schutzbereich öffnungslos sein muss.

Lager in Räumen sind Lager in geschlossenen oder an eine Seite offenen Räumen (Ausnahme siehe Lager im Freien).

Generelle Anforderungen:

  • Die Wände angrenzender Gebäude und die Außenwände des Lagers müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein; die Dacheindeckung muss ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
  • Der Fußbodenbelag muss schwer entflammbar sein.
  • In Lagerräumen und im Schutzbereich von Flüssiggasflaschen (z.B. Propan, Butan) dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden.
  • Ausreichende Be- und Entlüftung des Lagers ist zu gewährleisten (Lüftungsfläche mindestens 1% der Bodenfläche)
  • In Lagerräumen dürfen keine sonstigen brennbaren Stoffe (z.B. brennbare Flüssigkeiten Holz, Papier) gelagert werden. (Ausnahme: Bei Abtrennung mit einer Schutzmauer mit Höhe > 2m).
  • Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Gasflaschen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

Haben Sie Fragen zur Lagerung von Gasflaschen?

Dr. Norman Herrmann

Technischer Leiter
Tel.: 0231 54523-195
Fax.: 0231 54523-189
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Michael Lieberum

Michael Lieberum

Gefahrgutbeauftragter
Tel.: 0231 54523-146
Fax.: 0231 54523-189
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